Bauantragsunterlagen

Ingenieurbüro für Baustatik Bruse

Bauantragsunterlagen


Baugenehmigungsverfahren (LBauO M-V, § 64)

Allgemeine Hinweise:
§ 64 regelt das allgemeine Baugenehmigungsverfahren.
Es trifft für alle baulichen Anlagen zu, die nicht von den §§ 61 bis 63 LBauO M-V berührt werden.

Verfahren:
Ein bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser, Architekt oder Ingenieur muss die Bauvorlagen nach BauVorlVO M-V erarbeiten.
Der Bauherr muss den Bauantrag mit den Bauunterlagen in mindestens doppelter Ausfertigung bei der Bauaufsichtsbehörde einreichen.
Die Bauaufsicht prüft die Übereinstimmung des Vorhabens mit den öffentlich rechtlichen Anforderungen des Bauplanungsrechts, des Bauordnungsrechts sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, die vom Baugenehmigungsverfahren berührt werden.
Weiterhin hat die Bauaufsicht das Einvernehmen der Gemeinde und Stellungnahmen weiterer Behörden und Ämter zum geplanten Vorhaben einzuholen.

Erst nach Erhalt der Baugenehmigung ist der Bauherr berechtigt, mit dem Bauvorhaben zu beginnen.


Gesetzliche Grundlagen:
Gesetze und Verordnungen des Bauordnungsrechtes u.a.:
- Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (LBauO M-V)
- Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V)
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VkVO)
- Beherbergungsstättenverordnung (BstättVO M-V)
- Versammlungsstättenverordnung (VstättVO M-V)
- Anlagenprüfverordnung (Anlagenprüfverordnung - AnlPrüfVO)
Baugesetzbuch (BauBG)
Baunutzungsverordnung
Bebauungspläne


Diese Unterlagen benötigen Sie:
Bauantragsunterlagen gemäß Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO M-V, also amtliches Antragsformular, Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte, Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung u.a..

Wer darf die Unterlagen fertigen?
Die Bauvorlagen müssen von einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, der bauvorlageberechtigt ist.
Bauvorlageberechtigt ist insbesondere, wer die Bezeichnung “Architekt” führen darf

oder in die von der Ingenieurkammer M-V geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieureeingetragen oder in einem anderen Land als Ingenieur in eine entsprechende Liste eingetragen ist.


Formulare:
Bauformulare des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung u.a.:
- Bauantrag/Bauantrag im vereinfachten Verfahren/Antrag auf Vorbescheid/Vorlage in der Genehmigungsfreistellung
- Baubeschreibung
- Muster für eine Erklärung nach § 14 Abs. 1 Bauvorlagenverordnung (Erklärung des Tragwerkplaners über Erstellung der bautechnischen Nachweise, wenn diese nicht bauaufsichtlich geprüft werden)
- Muster für eine Erklärung nach § 14 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung (Erklärung des Tragwerkplaners über Einhaltung der Bedingungen des Kriterienkataloges gem. BauVorlVO Anlage 2)


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